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NEUE BACHGESELLSCHAFT E.V. INTERNATIONALE VEREINIGUNG
SITZ LEIPZIG, GEGRÜNDET 1900
§ 1 Sitz und Vereinsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Neue Bachgesellschaft e.V." (NBG). Die NBG ist eine internationale Vereinigung mit Sitz in Leipzig. Sie hat durch die Eintragung in das Vereinsregister in Leipzig Rechtsfähigkeit erlangt. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck 1. Der Zweck der NBG ist es, die Musik Johann Sebastian Bachs zu pflegen und zu verbreiten und Leben, Werk und Nachwirken Bachs wissenschaftlich zu erschließen. Der Bestimmung seiner geistlichen Werke für den Gottesdienst soll besondere Aufmerksamkeit zugemessen werden. 2. Die NBG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel der NBG dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden. 4. Die NBG finanziert die von ihr wahrgenommenen Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse und Spenden.
§ 3 Tätigkeiten der NBG Die NBG sucht ihren Zweck vornehmlich zu erreichen a) durch die Veranstaltung von Bachfesten an wechselnden Orten, b) durch Veranstaltungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen und aufführungspraktischen Fragen, c) durch Veröffentlichungen unter Nutzung von Print- und elektronischen Medien, d) durch die Förderung des künstlerischen Nachwuchses, e) durch die Erhaltung und Förderung des Bachhauses in Eisenach, f) durch die Ehrung Johann Sebastian Bachs an seiner Ruhestätte in Leipzig, g) durch Kontakte zu allen Orten und Institutionen, die mit Leben und Wirken Bachs verbunden sind, um deren Bedeutung im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu betonen, h) durch Kontakte zu allen Vereinigungen und Institutionen, die sich der Erforschung, Pflege und Verbreitung des Bachschen Werkes widmen.
§ 4 Bachfeste 1. Die Bachfeste sollen dazu dienen, a) die Werke Bachs in Interpretationen von hohem künstlerischem Niveau darzubieten, b) die geschichtliche Verwurzelung und das Nachwirken der Kunst Bachs bis in die Gegenwart deutlich zu machen, c) die Kantaten als größte Werkgruppe angemessen zu berücksichtigen, d) unterschiedliche Interpretationsrichtungen in Aufführungen darzustellen und in Kolloquien zu erläutern, e) Fragen der Forschung und der Aufführungspraxis in Symposien zu behandeln, f) Freunden der Musik Bachs Möglichkeiten zur Begegnung zu schaffen. 2. Die Bachfeste sollen jährlich stattfinden. 3. Die Aufführungen bei diesen Festen sind öffentlich. Die Mitglieder der NBG erhalten nach Möglichkeit ermäßigten Eintritt zu den Veranstaltungen.
§ 5 Veröffentlichungen 1. Die Veröffentlichungen der NBG sollen umfassen: a) das Bach-Jahrbuch, b) Text-, Bild- und Notendokumente, Ton- und Bildtonträger, Kataloge und dergleichen, die Leben, Werk oder Nachwirken Johann Sebastian Bachs betreffen, c) das Mitteilungsblatt. 2. Die Veröffentlichungen werden den Mitgliedern als unentgeltliche Vereinsgabe zugänglich gemacht oder - bei umfangreicheren Veröffentlichungen - zu einem ermäßigten Preis angeboten. 3. Die Veröffentlichungen gemäß Ziffer 1 sollen ergänzt werden durch die Verbreitung Bachscher Musik unter Nutzung aller Medien.
§ 6 Bachhaus 1. Das Bachhaus in Eisenach ist Eigentum der NBG. Es ist unveräußerlich. 2. Das Bachhaus ist Gedenkstätte für Johann Sebastian Bach und sammelt und zeigt Gegenstände und Dokumente, die in Beziehung zu Bachs Leben und Werk stehen. Es wirkt durch Führungen, Vorträge, Konzerte, Publikationen, Sonderausstellungen u. a. in die Öffentlichkeit. 3. Der Unterhalt des Bachhauses wird vertraglich zwischen der NBG, der Stadt Eisenach und dem Land Thüringen geregelt.
§ 7 Mitgliedschaft 1. Mitglied der NBG kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden. Der Beitritt wird schriftlich beantragt. über die Aufnahme entscheiden die beiden Vorsitzenden. 2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags, dessen Höhe durch Beschluss des Direktoriums festgesetzt wird. Die Empfangsbestätigung der Geschäftsstelle über den gezahlten Jahresbeitrag dient als Ausweis für die Mitgliedschaft. 3. Der Austritt aus der NBG ist schriftlich zu erklären. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt, unbeschadet bestehender Ansprüche der NBG, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Erlöschens der Mitgliedschaft nicht entrichtet wurden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde entscheidet der Vorstand. Mit dem Zugang der Ausschlusserklärung ist der Ausschluss wirksam. 4. Wird die Aufnahme durch die Vorsitzenden abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen, so kann die betroffene Person innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Direktorium einlegen. Gibt dieses der Beschwerde nicht statt, kann innerhalb von 4 Wochen nach der Entscheidung des Direktoriums das Schiedsgericht gem. § 15 angerufen werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. 5. Das Direktorium kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele der NBG verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Organe der NBG 1. Die Organe der NBG sind a) der Vorstand, b) das Direktorium, c) die Mitgliederversammlung. 2. Die Übernahme eines Amtes der NBG in Vorstand und Direktorium setzt die Mitgliedschaft in der NBG voraus. Die Amtsinhaber bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Amtsinhaber während der Amtsperiode aus, so wählt das jeweilige Organ bei Bedarf ein Ersatzmitglied für Zeit bis zum nächsten Zusammentreten des jeweils wahlberechtigten Gremiums. Dieses wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.“ 4. Der Vorstand und das Direktorium können Ausschüsse einrichten und aufheben. Sie legen deren Zusammensetzung und Tätigkeit fest.“
§ 9 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam die NBG nach außen. 2. Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dessen Vertreter und bis zu zwei Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte der NBG; hierzu gehört auch die Verwaltung des Bachhauses in Eisenach. 3. Die beiden Vorsitzenden werden vom Direktorium gewählt. Die
übrigen Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der beiden
Vorsitzenden vom Direktorium gewählt. Das Geschäftsführende
Vorstandsmitglied soll seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Raum Leipzig haben. 4. Der Vorstand kann ihm zustehende Befugnisse im Einzelfalle dem Direktorium zur Entscheidung überweisen, wenn es sich um eine für die Arbeit der NBG besonders bedeutungsvolle Angelegenheit handelt oder bei den Beratungen im Vorstand keine Mehrheitsentscheidung zu erreichen ist. 5. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte unterhält die NBG eine Geschäftsstelle in Leipzig. Die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Verwaltung des Vereinsvermögens ist Aufgabe des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
§ 10 Direktorium 1. Das Direktorium besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und weiteren 12 bis 24 Mitgliedern (weitere Direktoriumsmitglieder), deren Anzahl das Direktorium bestimmt. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hierzu können vom Direktorium und von den Mitgliedern unter Angabe von Hinweisen zur jeweiligen Person Vorschläge gemacht werden. Diese sind beim Vorstand bis zu 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Namen und Hinweise zur Person der vorgeschlagenen Direktoriumsmitglieder werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.“ 2. Das Direktorium ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) die beiden Vorsitzenden und auf Vorschlag der beiden Vorsitzenden die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen, b) der Mitgliederversammlung weitere Direktoriumsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 vorzuschlagen, c) der Mitgliederversammlung Rechnungsprüfer gem. § 12 Abs. 3 vorzuschlagen, d) den Bericht einschließlich des Haushaltplans der NBG vom Vorstand entgegenzunehmen und zu beraten sowie den Mitgliedsbeitrag festzusetzen, e) dem Vorstand Entlastung zu erteilen, f) über Anträge, die von Direktoriumsmitgliedern eingebracht werden, zu beraten und im Rahmen der Befugnisse des Direktoriums zu beschließen, g) in den ihm vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 4 zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten zu entscheiden oder diese nach Beratung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zu überweisen, h) über Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 zu entscheiden, i) Ehrenmitglieder gemäß § 7 Abs. 5 zu ernennen, j) bei Satzungsänderungen (§ 13) und der Auflösung der NBG (§ 14) mitzuwirken. 3. Der Vorsitzende beruft das Direktorium mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat und Mitteilung der Tagesordnung ein. Etwaige Anträge hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Direktoriums spätestens eine Woche vor der Sitzung bekannt zu geben, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Direktoriums ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung 1. Bei jedem Bachfest findet eine ordentliche Versammlung der Mitglieder
statt. Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Ihr
Termin wird vom Vorstand festgelegt. Auf Antrag von 10% (zehn Prozent)
der Mitglieder hat der Vorstand auch außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Versammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen
ist. 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) die weiteren Direktoriumsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 zu wählen sowie die Rechnungsprüfer gem. § 12 Abs. 3, b) den Bericht über die Arbeit der NBG entgegenzunehmen und zu beraten, c) über Satzungsänderungen zu beschließen und bei der Auflösung des Vereins mitzuwirken, d) in den vom Vorstand oder Direktorium zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten zu entscheiden. 4. Ferner kann die Mitgliederversammlung gegenüber den anderen Organen der Gesellschaft Anregungen und Empfehlungen aussprechen. Hierüber haben die entsprechenden Organe zu beraten und gegebenenfalls zu entscheiden; die hiernach ergangenen Beschlüsse sind den Mitgliedern über das Mitteilungsblatt oder spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 12 Vereinsjahr und Rechungslegung 1. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Rechnungslegung für das vorangegangene Vereinsjahr ist vom Vorstand innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres zu erstellen. 3. Die Prüfung der Rechungslegung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Direktorium angehören dürfen; für die Wahlvorschläge gelten § 10 Abs. 1 Sätze 3-5 entsprechend. Die Rechnungsprüfer geben dem Vorstand vom Ergebnis der Prüfung schriftlich Kenntnis und tragen das Ergebnis dem Direktorium in der jährlichen Direktoriumssitzung (§ 10 Abs. 3) vor.
§ 13 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der Vorlage an den Vorstand, der sie dem Direktorium mindestens vier Wochen vor einer hierzu stattfindenden Direktoriumssitzung zur Überprüfung und Beschlussfassung weiterleitet. Über die vom Direktorium genehmigte Satzungsänderung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung, die mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Vorgesehene Satzungsänderungen sind im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung der Gesellschaft 1. Zur Auflösung der NBG bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses des Direktoriums und der Mitgliederversammlung jeweils mit Dreiviertelmehrheit, bei letzterer bezogen auf die anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss mit Begründung sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden. 2. Das Direktorium beschließt bei Auflösung der NBG oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes über die Zuweisung des Vereinsvermögens an eine gemeinnützige kulturelle Einrichtung, die es den bisherigen gemeinnützigen Zwecken der NBG entsprechend zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Schiedsgericht Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein einschließlich des Ausschlusses aus dem Verein entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten verbindlich und nicht rechtsmittelfähig. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft.
Fulda, den 29. Januar 1992
Braunschweig, den 30. Mai 1992
Hamburg, den 29. Oktober 2004
Leipzig, den 30. April 2005
Schiedsgerichtsordnung des Vereins Neue Bachgesellschaft e.V.Zuständigkeit § 1 (1) Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins „Neue Bachgesellschaft e.V.“ und dem Verein „Neue Bachgesellschaft e.V.“ (§ 15 der Satzung), sowie für Streitigkeiten über die Aufnahme in den Verein (§ 7 Abs. 4 der Satzung). (2) Sind mehrere Mitglieder an einem Streitfall beteiligt, können sie nur einheitlich auftreten und handeln; sie haben eine empfangsberechtigte Person für die Zustellung von Schriftstücken ge-mäß § 11 gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zu benennen. (3) Das Schiedsgericht bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins. Bildung des Schiedsgerichts § 2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedspersonen, die für den jeweiligen Streitfall wie folgt bestimmt werden: 1. Die am Streit beteiligte Person und der Verein benennen jeweils
eine Schiedsperson. § 3 (1) Wer eine Streitigkeit beim Schiedsgericht anhängig macht, hat der Geschäftsstelle des Ver-eins zusammen mit der Einreichung des Antrages seine Schiedsperson zu benennen. (2) Die andere Partei hat ihre Schiedsperson innerhalb eines Monats der Geschäftsstelle des Vereins und der Gegenpartei mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, bittet die Geschäftsstelle des Vereins umgehend die Direktorin bzw. den Direktor des für den Verein zuständigen Regi-stergerichtes, eine Schiedsperson gemäß § 2 Nr. 1 zu bestimmen; über diese Entscheidung hat die Geschäftsstelle des Vereins umgehend beide Parteien zu unterrichten. (3) Sobald die den Parteien zuzurechnenden Schiedspersonen feststehen und die Entschei-dung über den Vorsitz vorliegt, hat ihnen die Geschäftsstelle des Vereins die vorsitzende Schiedsperson unverzüglich mitzuteilen. (4) Die vorsitzende Schiedsperson kann von jeder Partei wegen der Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der ge-eignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch muss binnen einer Woche, nachdem bekannt gemacht wurde, wer den Vorsitz übernehmen soll, ein-gereicht und begründet werden. Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtferti-gen könnte, ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen. Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht. Der Beschluss ist unanfechtbar. In diesem Falle sowie dann, wenn die vorsitzende Schiedsperson aus einem anderen Grunde ausfällt, wird der Vorsitz entsprechend § 2, Ziff. 2 neu geregelt. Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens § 4 (1) Ein Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens kann von jedem Mitglied des Vereins und vom Verein gestellt werden, ferner von einer Person, deren Aufnahme abgelehnt wurde. (2) Der Antrag ist schriftlich in fünf Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Vereins einzurei-chen. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes, die Benennung der Schiedsperson und einen Hinweis auf die Schiedsgerichtsordnung enthalten (§ 1044 Abs.1 Satz 1 ZPO). In dem Antrag hat der Antragsteller seinen Anspruch und die Tatsa-chen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen (§ 1046 Abs. 1 ZPO). Beweismittel, insbe-sondere etwaige Zeugen, Urkunden usw. sind aufzuführen. (3) Ist in dem Antrag keine Schiedsperson gemäß § 3 Absatz 1 benannt, hat die Geschäftsstelle des Vereins der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Be-nennung zu setzen unter Hinweis darauf, dass ohne eine entsprechende Benennung der Antrag nicht der anderen Partei zugeleitet wird, sondern der Antrag als nicht gestellt behandelt wird. (4) Die Geschäftsstelle des Vereins hat den vollständigen Antrag der anderen Partei unverzüg-lich zuzustellen zusammen mit einem Exemplar dieser Schiedsgerichtsordnung; letzteres ent-fällt, wenn die andere Partei der Verein ist. Mit der Zustellung ist die andere Partei darauf hin-zuweisen, dass sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Geschäftsstelle des Vereins mitzuteilen hat, wen sie als Schiedsperson benennt. Unterbleibt diese Mitteilung, so verfährt die Geschäftsstelle des Vereins gemäß § 3 Abs. 2. § 5 (1) Der Antrag gemäß § 4 Absatz 2 ist den drei Schiedspersonen von der Geschäftsstelle des Vereins unverzüglich zuzustellen. (2) Eine Erwiderung auf den Antrag ist in ebenfalls fünf Exemplaren innerhalb von vier Wochen nach der Bestimmung der vorsitzenden Schiedsperson der Geschäftsstelle des Vereins zuzulei-ten, die eine unverzügliche Zustellung an die drei Schiedspersonen und die andere Partei ver-anlasst. Durchführung des Streitverfahrens § 6 (1) Das Schiedsgericht hat auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. (2) Ihm obliegt es, sich über das weitere Verfahren zu verständigen. (3) Es entscheidet nach Möglichkeit nach Aktenlage. Es kann zusätzliche Stellungnahmen von den Parteien einholen. (4) Entspricht die Antragsschrift nicht den Anforderungen (§ 4 Abs. 2), so setzt das Schiedsge-richt zur Erledigung eine Nachfrist von vier Wochen. Versäumt der Antragsteller diese Frist, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren (§ 1048 Abs. 1 ZPO). Bei genügender Entschuldi-gung der Säumnis findet § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO entsprechend Anwendung. (5) Zu dem ihr zugestellten Antrag hat die andere Partei binnen einer ihr vom Schiedsgericht zu setzenden Frist von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Hierbei soll sie alle ihr erheb-lich erscheinenden Schriftstücke und Beweismittel vorlegen, derer sie sich bedienen will. Erfolgt eine Stellungnahme nicht oder versäumt die andere Partei die ihr insoweit gesetzte Frist, so gilt der Vortrag in der Antragsschrift als zugestanden. Das gleiche gilt, wenn die andere Partei ei-nen vom Schiedsgericht festgesetzten Verhandlungstermin versäumt. Bei genügender Ent-schuldigung der Säumnis findet § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO entsprechend Anwendung. § 7 (1) Auf Verlangen einer Partei hat das Schiedsgericht die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung zu beschließen. (2) Die vorsitzende Schiedsperson setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest und veranlasst die Ladung der Parteien und etwaiger Zeugen sowie Sachverständigen. Sie kann ei-ne der Schiedspersonen bestimmen, ein Protokoll gemäß § 9 zu führen. (3) Die Ladungen sind schriftlich zuzustellen. Sie müssen enthalten: Zeit und Ort der Verhand-lung, Hinweise auf eine beabsichtigte Beweisaufnahme unter Benennung der Beweismittel so-wie den Hinweis, dass bei einem Fernbleiben einer Partei das Schiedsgericht einen Schieds-spruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen kann. (4) Zwischen der Ladung der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis mit den Parteien abgekürzt werden. § 8 Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei ein Vereinsmitglied als deren Beistand zulas-sen. Im übrigen ist die Verhandlung nichtöffentlich. § 9 (1) Die vorsitzende Schiedsperson leitet die Verhandlung und gibt den Parteien Gelegenheit zu Schlusserklärungen und zur Stellung von Anträgen. (2) Über die mündliche Verhandlung soll ein Protokoll angefertigt werden, welches das Ergebnis der Verhandlung wiedergibt; auf Verlangen einer Partei ist ein Protokoll zu erstellen. (3) Anträge der Parteien und Beschlüsse des Schiedsgerichts sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Schiedsgericht kann verlangen, dass Anträge schriftlich vorgelegt werden. (4) Das Protokoll ist von der vorsitzenden und der protokollierenden Schiedsperson zu unter-zeichnen. (5) Die Parteien können das Protokoll einsehen. § 10 (1) Das Schiedsgericht bewertet die Aktenlage bzw. die Beweisaufnahme nach freier Überzeu-gung. Es ist an Anträge der Parteien nicht gebunden. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. (2) Anstelle eines Ausschlusses aus dem Verein gemäß § 7 der Satzung des Vereins kann das Schiedsgericht ein zeitlich begrenztes Ruhen der Vereinsmitgliedschaft beschließen. (3) Die Entscheidung des Schiedsgerichts muss mit Gründen versehen sein, ist von allen Schiedspersonen zu unterschreiben und den Parteien als Ausfertigung durch die Geschäftsstel-le des Vereins zuzustellen. Die Zustellung soll spätestens drei Wochen nach der Entscheidung erfolgen. (4) Für den Schiedsspruch, seine Wirkungen und die Beendigung des Verfahrens gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 1053 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. (5) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung vollständig oder auszugswei-se in der nächsten auf die Entscheidung folgenden Ausgabe des Mitteilungsblattes des Vereins zu veröffentlichen ist. Zustellung von Schriftstücken § 11 (1) Zustellungen und Ladungen sowie alle fristgebundenen Schriftstücke gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen außer bei Sendungen von der Geschäftsstelle des Vereins an den Verein. (2) Eine Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn die Adressatin bzw. der Adressat ihre Annahme verweigert oder wenn sie einer oder einem Angehörigen ihres bzw. seines Haushalts übergeben worden ist. (3) Kann die oder der Betreffende unter der Anschrift, die sie oder er zuletzt gegenüber dem Verein angegeben hatte, nicht erreicht werden, gilt die Sendung als zugestellt, wenn sie für die Dauer der dafür vorgesehenen Frist bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gelegen hat. Fristen § 12 (1) Auf die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) An-wendung. (2) Für Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch und die hierbei zu beachtenden Fristen gilt die Vorschrift des § 1059 ZPO entsprechend. Kosten § 13 (1) Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiedsgericht entsprechend den Regelungen in § 1057 ZPO festgesetzt. Die Kostenfestsetzung und die Kostenschuldner sind in den Schieds-spruch oder in den Vergleich mit aufzunehmen. (2) Das Schiedsgericht kann die Durchführung des Verfahrens oder bestimmter, im Laufe des Verfahrens gestellter Anträge (Ladung von Zeugen und Sachverständigen, Buchprüfungen u. dgl.) von der Hinterlegung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. (3) Den Mitgliedern des Schiedsgerichts, die als Vereinsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, und den von ihm geladenen Zeugen sind auf Antrag die entstandenen Auslagen entsprechend dem Bundesreisekostenrecht zu erstatten. Ist die vorsitzende Schiedsperson kein Vereinsmitglied, so erhält sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die mangels einer anderen Ver-einbarung mit den Parteien 3,0 Gebühren gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) RVG nach einem Regelstreitwert von 6.000,00 EUR beträgt. (4) Im übrigen tragen die Parteien die ihnen und ihrem jeweiligen Beistand entstehenden Ausla-gen selbst. Schlussbestimmungen § 14 Die vorsitzende Schiedsperson übergibt nach Abschluss des Verfahrens alle in diesem Verfah-ren angefallenen Unterlagen des Schiedsgerichts an die Geschäftsstelle des Vereins, die sie fünf Jahre, den Schiedsspruch selbst zehn Jahre aufzubewahren hat. § 15 Diese Schiedsordnung, die Bestandteil der Satzung des Vereins
ist, ist mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig
am 14. November 2006 in Kraft getreten.
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